Auslassungen sind mit "[...]" gekennzeichnet.
Für die Richtigkeit der Abschrift wird keinerlei Gewähr übernommen.
des Amtsgerichts München
in der Strafsache gegen
SOMM Felix Brunoaufgrund der Hauptverhandlung vom
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Dienstag, den 12. Mai 1998,an denen teilgenommen haben
Donnerstag, den 14. Mai 1998,
Dienstag, den 19. Mai 1998,
Mittwoch, den 20. Mai 1998,
Donnerstag, den 28. Mai 1998
Richter am Amtsgericht Hubbert...
als StrafrichterStaatsanwalt von Hunoltstein
als Beamter der StaatsanwaltschaftRechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz,
Rechtsanwalt Wolfgang Dingfelder,
Prof. Dr. Ulrich Sieber
als Verteidiger
I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft, sachlich zusammentreffend mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen.
II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
III. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS
Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der Firma CompuServe
Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe Deutschland) gemeinschaftlich
mit der Firma CompuServe Incorporated (nachfolgend: CompuServe USA) den
Kunden von CompuServe USA in Deutschland
Der Angeklägte war Geschäftsführer der Firma CompuServe
Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei München.
Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995 ca. 170 Mitarbeiter
beschäftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München
wie folgt beschrieben:
"Vermittlung von Mitgliedschaften zum CompuServe Information Service,CompuServe Deutschland ist eine 100%ige Tochterfirma des weltweit tätigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in Arlington in USA.
Gewährleistung des Kundendienstes für neue und bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service,
Beratung der US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing,
Marketing-Kommunikation und anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche."
CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde Dienste (z.B. Newsdienste
über eigene News-Server) und eigene (proprietäre) Dienste an.
Vertragspartner der mit den Kunden in Deutschland geschlossenen Dienstleistungsverträge
ist ausschließlich CompuServe USA. Zwischen CompuServe Deutschland
und den Kunden bestehen keine Vertragsbeziehungen.
Darüberhinaus erhalten die Kunden in Deutschland nach Überprüfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen (proprietären) Dateninhalte.
Zweck der Standleitung ist es, Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten.
Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sind vertraglich geregelt.
Die Firma CompuServe Deutschland erhält für ihre Tätigkeit
von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31% der
Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Geschäftsbereich, den die
Firma CompuServe Deutschland betreut, betrug.
Am 22.11.1995 fand aufgrund
es Beschlusses des Amtsgerichts München vom 16.11.1995 eine Durchsuchung
der Geschäftsräume der Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching
statt.
Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf auch mündlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.
Im Anschluß an die Durchsuchung wurden dem Angeklagten von der Polizei beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen Foren für Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der Bitte um Sperrung oder Löschung.
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten bei einer Überprüfung der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß die Newsgroups mit der Bezeichnung
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,zwar noch in der Newsgroup-Übersicht genannt wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr möglich war.
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps
Außerdem wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, daß der Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." bzw. "alt.erotica" weiterhin möglich war und daß diese Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i. S. v. § 184 Abs. 1, 3 StGB enthielten.
So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup "alt.sex.incest" beziehen.
... (folgt Detailbeschreibung des gefundenen Bildes)
... (folgt namentliche Auflistung dieser 282 Newsgroups, Seiten 9 bis 17 der Urteilsausfertigung)
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,Der Angeklagte hat die am 08.12.1995 übergebene Liste sofort an die Muttergesellschaft übermittelt mit der Bitte um Sperrung oder Löschung. CompuServe USA sperrte daraufhin vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups.
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.
Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen Über- [sc. -prüfung] der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex." und "alt.erotica." nicht mehr möglich war und diese auch nicht mehr in der Gesamtübersicht erschienen.
Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten Newsgroups stellten
die Polizeibeamten fest, daß auf dem News-Server von CompuServe USA
erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie abrufbar
war:
alt.sex.incest,In einem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 heißt es u.a.:
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
de.alt.pictures.sex.children.
"Durch die Eröffnung der Zugriffskontrolle für Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue Möglichkeiten, um ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenüber gerecht zu werden...Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten selbst.
Diese Möglichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und gleichzeitig die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen."
"Der weltweite Aufruhr um die vorübergehende Sperrung der Newsgroups zeigt uns, daß CompuServe sich mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet...
CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich das Absicherungsprogramm 'Cyber Patrol' (TM) zur Verfügung."
Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von CompuServe Nr. 06/1996 bei, in der es u.a. heißt:
"Bob Massey, President und CEO von CompuServe erklärt dazu:Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I dem Angeklagten persönlich folgendes mit:
'Die Einführung der Parental Controls gewährleistet, daß die Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingehört - beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der Zugangsbeschränkung unterstreicht unser Engagement für einen familienfreundlichen und sicheren Online-Service.'"
"Bezugnehmend auf die jüngsten Presseveröffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I nicht der Auffassung ist, die Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen hätten durch die Installation von ‘Parental
Control' die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Straftaten nach §§ 131, 184 StGB und § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu vermeiden."Nach der Wiedereröffnung der Newgroups durch CompuServe USA waren unter den Foren
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,für Kunden von CompuServe USA in Deutschland folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte von Dritten stammen, abrufbar:
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.pictures.erotica.bestiality
1. Am 20.02.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein ca. 10-jähriges Mädchen, an welchem ein erwachsener Mann den Oralverkehr durchführt.2. Zu demselben Zeitpunkt war in derselben Newsgroup die Bilddatei "[...].jpg (2/2)" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 4 Jahre altes Mädchen, das offenbar auf Anweisung des Fotografen eine Körperstellung einnimmt, wobei das Geschlechtsteil in den Vordergrund des Bildes gerückt wird.3. Ebenfalls zu demselben Zeitpunkt war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" in der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 10-jähriges Mädchen, das mit einem Massagestab an seinem Geschlechtsteil manipuliert.
4. Am 23.02.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 12-jähriges Mädchen beim Geschlechtsverkehr mit einer männlichen Person.
5. Am 26.02.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg" aus derselben Newsgroup abrufbar.
Das Bild zeigt ein etwa 8-jähriges Mädchen, das mit einem vermutlich gleichaltrigen Jungen den Geschlechtsverkehr durchführt.
6. Am 12.03.1996 war die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" abrufbar.Die Abbildung zeigt eine erwachsene Frau, die bei einem Hund den Oralverkehr durchführt.
7. Am 21.03.1996 war aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" abrufbar.
Die Bilddatei zeigt zwei Bilder, auf welchen ein etwa 10-jähriges Mädchen an einem erwachsenen Mann den Handverkehr durchführt bzw. auf dem zweiten Bild der gegenseitige Oralverkehr deutlich zu sehen ist. Dazu ist folgender Text in englischer, deutscher und französischer Sprache zu lesen:
[...]
8. Am 22.03.1996 war aus der Newsgroup "alt.sex.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (00/02)" abrufbar.
Die Abbildung zeigt ein etwa 10 Jahre altes Mädchen, das mit in die Kamera gespreizten Beinen auf einem Stuhl sitzt und an einem neben ihm stehenden Mann den Handverkehr durchführt.9. Am 26.03.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg(01)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Das Bild zeigt eine erwachsene Frau, die mit einem Hund den Geschlechtsverkehr durchführt.
10. Am 26.03.1996 war die Bilddatei mit der Bezeichnung "[...].jpg (1/1)" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Die Abbildung zeigt eine gefesselte Frau, die mit einem Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht, während ein zweiter Mann ihr ein Messer an den Hals hält und die Frau offenbar lauthals schreit.
11. Ende Juli/Anfang August 1996 waren die Bilddateien mit der Bezeichnung "[...].jpg" und "[...].jpg" aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" abrufbar.
Die Bilder zeigen ein ca. 10-jähriges Mädchen, in dessen Vagina eine erwachsene Frau einen Gegenstand einführt bzw. an dessen Geschlechtsteil eine erwachsene Frau manipuliert.Der Angeklagte handelte in allen Fällen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.12. Am 17.10.1996 war aus der Newsgroup "alt.binaries.pictures.erotica.[...]" die Bilddatei "[...].jpg (1/1)" abrufbar.
Das Bild zeigt ein ca. 8-jähriges Mädchen, das mit einem Mann den Geschlechtsverkehr durchführt.
Der Angeklagte hat die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe
USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft über Einwahlknoten
via Standleitung verbunden. Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen
Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung
bereit.
Bei den Spielen handelt es sich um die am 19.03.1996 abrufbaren Spiele "Doom" und "Heretic" und das am 01.04.1996 abrufbare Spiel "Wolfenstein 3 D", die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.
Die Spiele wurden durch Entscheidungen der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften in die Liste der jugendgefährdenden
Schriften aufgenommen.
Dies erfolgte im Hinblick auf ihre sozialethische Desorientierung
(u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes Töten) bzw. wegen den
Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.
Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle wurden im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 ("Doom"), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995 ("Heretic") und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 ("Wolfenstein 3 D") bekanntgemacht.
Der Angeklagte versäumte es pflichtwidrig, sich Kenntnis über
die in die Liste aufgenommenen indizierten und bekanntgemachten Spiele
zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele im proprietären
Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden. Bereits
vor den Tatzeiten beschäftigte sich
Es gab in den Medien Hinweise, daß CompuServe indizierte Spiele
auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als die Polizei
erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12/95).
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Er beruht auf den Erklärungen der Verteidigung, die diese für den Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen KK ... , KHK ..., KHK ..., KOM ..., KK ..., KOK ... und .... Er beruht weiter auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F... und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und Übertragungsprotokolle.
Die Feststellungen zur Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland
und CompuServe USA beruhen auf den Erklärungen des Angeklagten, mit
denen die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen KK ... übereinstimmen.
Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KOM ....
Die Feststellungen bezüglich der Übergabe der Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK ... und werden auch vom Angeklagten eingeräumt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder Löschung übermittelt hat. Nach seinen Angaben hat daraufhin die Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.
Daß die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren Inhalte durch
CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, hat der Sachverständige,
Dr. ..., dessen Ausführungen sich das Gericht insoweit anschließt
und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, überzeugend dargelegt.
Das Gericht teilt auch die Meinung des Sachverständigen, daß
es CompuServe Deutschland über die Standleitung technisch nicht möglich
war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte vorzunehmen.
Die polizeilichen Feststellungen bezüglich der abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden bestätigt durch den Zeugen KK ... .
Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr. 06/1996 sowie des Erhalts des Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 21.02.1996 wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt.
Die nachfolgend benannten Zeugen haben bekundet, daß zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:
29.11.1995 Zeuge KK ...
20.02.1996 Zeuge KK ...
(3 Bilddateien)
23.02.1996 Zeuge KK ...
26.02.1996 Zeuge KK ...
21.03.1996 - Zeuge KK ...
22.03.1996 Zeuge KK ...
26.03.1996 Zeuge KK ...Sämtliche vorgenannten Bilddateien wurden Inaugenschein genommen. Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das dazugehörige Übertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten Inaugenschein genommen.
(2 Bilddateien)
Ende Juli/Anfang August 1996 Zeuge ...
17.10.1996 Zeuge KOK ...
Der Zeuge KK ... hat bekundet, daß die indizierten Spiele "Doom" und "Heretic" am 19.03.1996 und das Spiel "Wolfenstein 3 D" am 01.04.1996 aus dem proprietären Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.
Daß die Spiele von CompuServe USA in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand, daß CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren angeboten hat.
Der Hinweis auf die Verbreitung jugendgefährdender Software
wie des Spiels "Doom" durch CompuServe im Artikel "Digitaler als die Polizei
erlaubt" von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95 wurde durch Vorhalt
an den Zeugen KK ... in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Er hat pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, öffentlich zugänglich gemacht.
Ihm ist als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland
gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG, d.h. als vertretungsberechtigtem
Organ, das betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland
gemäß § 14 Abs. l Nr. 1 StGB zuzurechnen.
1. Die im Sachverhalt beschriebenen Abbildungen sind pornographische Darstellungen, die in einem Fall Gewalttätigkeiten (Sachverhalt Nr. 10), in zehn Fällen sexuellen Mißbrauch von Kindern (Sachverhalt Tat 29.11.1995, Nrn. 1 bis 5, 7, 8, 11, 12) und in zwei Fällen sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sachverhalt Nrn. 6, 9) zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB, sogenannte harte Pornographie).
2. Bei den Abbildungen handelt es sich um Schriften i. S. v. §§ 184 Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB.
Der Sammelbegriff der Schrift als dem praktisch häufigsten Anwendungsfall von Darstellungen steht stellvertretend für die übrigen Medien.
Den eigentlichen Oberbegriff bildet jedoch die Darstellung (Schönke/Schröder-Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage 1997, § 11, Rn. 78; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Auflage 1997, § 11, Rn. 44 m. w. N.).
Unter Darstellungen sind stoffliche Zeichen zu verstehen, die eine Gedankenäußerung verkörpern und sinnlich wahrnehmbar sind, wobei die stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer sein muß (Schönke/ Schröder-Eser, § 11, Rn. 78; Tröndle, § 11, Rn. 40; BGHSt 13, 375, 376).
Hierunter fallen auch die auf Datenspeichern gespeicherten Inhalte.
Diese bereits vor Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes
(IuKDG) am 1.
Die Merkmale des Begriffs der Darstellung liegen vor. Denn die im Sachverhalt festgestellten, für die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA auf dem News-Server von CompuServe USA abgespeicherten pornographischen Dateninhalte sind stoffliche Zeichen, die eine Gedankenäußerung verkörpern, deren stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer ist (Derksen, NW 1997, 1878, 1881; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523). Sie sind abrufbar und damit optisch wahrnehmbar.
3. Die pornographischen Schriften i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB wurden öffentlich zugänglich gemacht.
Zugänglichmachen erfordert, daß einem anderen die Möglichkeit
eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom pornographischen
Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen (Lackner, Strafgesetzbuch mit
Erläuterungen, 22. Auflage 1997, § 184, Rn. 5; Derksen, NJW 1997,
1878, 1881; BGH NJW 1976, 1984).
Dabei ist keine körperliche Uberlassung der Darstellungen
erforderlich. Ein Zugänglichmachen der Inhalte liegt vielmehr schon
dann vor, wenn elektronisch gespeicherte Informationen abgerufen und auf
dem Bildschirm des Empfängers angezeigt werden können (OLG Stuttgart,
NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523; Stange, CR 1996, 424, 426).
Die Zugänglichmachung erfolgte auch öffentlich. Das Zugänglichmachen geschieht öffentlich, wenn es von einem größeren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGHSt 10, 194, 196; BGHSt 11, 282, 283; Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 32).
Der Angeklagte hat die Tathandlung in Mittäterschaft, d.h. gemeinschaftlich mit CompuServe USA begangen (§ 25 Abs. 2 StGB).
Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes einen Beitrag zur Durchführung derselben Tat liefert (Schönke/Schröder-Cramer, § 25, Rn. 63 ff).
Sein Tatbeitrag muß ein Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend das Handeln des anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (Tröndle, § 25, Rn. 5 a).
Der Tatbeitrag den einen kann im Handeln, der des anderen im Unterlassen bestehen (Tröndle, § 25, Rn. 7 a).
Dabei ist die Frage der Mittäterschaft auf Grund aller von
der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände in wertender
Betrachtung zu beurteilen.
a) Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, daß er die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA über die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten via Standleitung zwischen CompuServe Deutschland und CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden hat.
Der Tatbeitrag von CompuServe USA bestand in der Zugangsvermittlung zum Internet, verbunden mit der Nutzungsbereithaltung der Dateninhalte auf ihrem News-Server, ohne die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte herausgefiltert zu haben und der damit verbundenen Möglichkeit für die in Deutschland befindlichen Kunden, daß diese Dateninhalte abgerufen und auf dem Bildschirm der Kunden angezeigt werden können. Diesbezüglich ist von einem Unterlassen auszugehen.
Denn CompuServe USA wird nicht die Eröffnung der Kommunikationsverbindung der News-Dienste zur Last gelegt. Die Vorwerfbarkeit besteht vielmehr darin, daß CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisen, aus ihrem Datenspeicher herauszunehmen.
Hierfür hat CompuServe USA auch rechtlich einzustehen (§
13 StGB). Dies ergibt sich aus Garantenpflicht aus Sachherrschaft über
eine Gefahrenquelle. Danach hat der Eigentümer
Die auf dem News-Server gespeicherten und abrufbaren gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen stellen eine Gefahrenquelle dar. Denn von ihnen geht die Gefahr von Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und von Kindesmißbrauch durch Erwachsene aus. Erwachsene könnten bei Gewaltpornographie Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden (Schönke/Schröder-Benckner,184, Rn. 3).
CompuServe USA übt die tatsächliche Sachherrschaft über ihren News-Server aus. Sie kann, wie der Sachverständige Dr. F..., dem sich das Gericht insoweit anschließt, festgestellt hat, sowohl Foren (Newsgroups), die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, als auch die diesen Foren zugeordneten Newsbeiträge sperren bzw. entsperren.
CompuServe USA traf damit die Pflicht, die Zugänglichmachung
dieser pornographischen Inhalte zu verhindern. Diese Pflicht besteht auch,
wenn das Entstehen der Gefahr auf Dritte zurückgeht (Schönke/Schröder-Stree,
§ 13, Rn. 43), d.h. wenn - wie hier - die entsprechenden Newsbeiträge
durch dritte Personen eingespeist werden.
Die Sperrung ist auch zumutbar. Dem Unterlassenden ist eine Handlung zumutbar, wenn sie rechtlich zu fordern ist, insbesondere, wenn dadurch keine eigenen billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang gefährdet werden (Trondle, § 13, Rn. 15, 16).
Das Interesse von CompuServe USA an der Beibehaltung von Foren, die eindeutig auf harte Pornographie hinweisen, ist weder billigenswert noch schutzwürdig.
Vielmehr ist im Hinblick auf die Schwere der damit verbundenen Gefahren
und die Bedeutung den Rechtsgutes Jugendschutz von CompuServe USA zu fordern,
daß diese ihren News-Server frei von Foren hält, die eindeutig
auf gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalt hinweisen.
b) Der Angeklagte muß sich den Tatbeitrag von CompuServe USA zurechnen lassen, da die Tatbeiträge beider aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses erfolgten.
Denn der Angeklagte und CompuServe USA wußten und wollten, daß die auf dem News-Server von CompuServe USA unter eindeutigen Foren gespeicherte, im Sachverhalt aufgeführte harte Pornographie öffentlich zugänglich gemacht werden sollte.
Dem Angeklagten wurde anläßlich der am 22.11.1995 in den Geschäftsräumen der Firma CompuServe Deutschland durchgeführten polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen gespeichert und abrufbar sind.
Ihm wurden beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen Foren für Kinderpornographie die unter der Bezeichnung "alt.sex.pedophilia" abgerufenen folgenden fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,Am 08.12.1995 wurde der Firma CompuServe Deutschland eine Liste, Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr, mit 282 auf dem News-Server von CompuServe USA abrufbaren Foren, die auf pornographische Inhalte hinweisen, übergeben. Diese Liste enthielt auch die dem Sachverhalt zugrundeliegenden gewalt-, kinder- und tierpornographischen Foren
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
alt.binaries.piatures.erotica.bondage,Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden alle ihm aufgrund der vorbezeichneten Vorgänge bekanntgewordenen rechtswidrigen Inhalte sofort an CompuServe USA übermittelt.
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.piatures.erotica.bestiality.
Der Angeklagte und CompuServe USA wußten nicht nur, daß
auf dem News-Server der Muttergesellschaft gespeicherte harte Pornographie
i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB für die Kunden in Deutschland abrufbar
war, sie wollten dies auch.
Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem tatsächlichen Verhalten, sondern auch aus ihren eigenen Erklärungen.
Tatsächlich haben Angeklagter und CompuServe USA die im Sachverhalt beschriebenen Darstellungen öffentlich zugänglich gemacht.
Die Erklärung des Willens, diese Darstellungen öffentlich zugänglich zu machen, ergibt sich aus dem Schreiben des Verteidigers Dr. Moritz vom 21.02.1996 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I, in dem er u.a. mitteilt,
daß die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, sie hätten mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Tools alles Zumutbare getan, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet über den CompuServe-Informationsservice für Personen unter 18 Jahren zu verhindern.
Dem entspricht die dem vorangegangenen Schreiben beigefügte
Erklärung des Verantwortlichen von CompuServe USA - Bob Massey - gemäß
Mitteilung Nr. 6/1996 über die Aufhebung der Zugangsbeschränkung
mit dem Argument, daß mit der Einführung der Parental Controls
gewährleistet sei, daß die Entscheidung über die Einschränkung
des Zugangs dort liege, wo sie hingehöre, nämlich bei dem einzelnen
Benutzer.
Auch der Angeklagte selbst hat in einem am 20.02 1996 für Kunden von CompuServe USA in Deutschland abrufbaren Brief der Geschäftsleitung bei der Vorstellung des Absicherungsprogramms "Cyber Patrol" (TM) auf die vorübergehende Sperrung der Newsgroups hingewiesen und die Meinung vertreten, "daß sich CompuServe mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet".
Die vom Angeklagten und der Muttergesellschaft geäußerte Auffassung, mit den genannten Absicherungsprogrammen sei "alles Zumutbare getan", vermag den Angeklagten nicht zu exculpieren. Denn die vorgenannten Absicherungsprogramme sind nicht geeignet, ein öffentliches Zugänglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.
Hierauf wurde der Angeklagte auch von der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht München I mit einem an ihn persönlich gerichteten
Schreiben vom 21.02.1996 hingewiesen.
Hinzu kommt, daß der Angeklagte zusammen mit CompuServe USA die Tatherrschaft besaß. Denn nur über die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten war die von CompuServe USA auf ihrem News-Server zur Nutzung bereitgehaltene harte Pornographie deren Kunden in Deutschland zugänglich.
§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Nr. 2 GjS, deren Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind, werden durch § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdrängt (Tröndle, § 184, Rn 13).
Die Verantwortlichkeit des Angeklagten wird durch § 5 Abs. 2, 3 Teledienstegesetz (TDG) nicht eingeschränkt.
§ 5 TDG, der gemäß § 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet, ist Teil des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes - IuKDG. § 5 Abs. 2, 3 TDG sieht für Diensteanbieter (§ 3 Nr. 1 TDG) Eingrenzungen der Verantwortlichkeit vor (zu grundsätzlichen Bedenken einer aufgabenbezogenen Haftungsprivilegierung vgl. Lehmann, CR 1998, 232 ff; BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 f).
Nach § 3 Nr. 1 TDG sind Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene (sogenannte Online-Provider) oder fremde (sogenannte Service-Provider) Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (sogenannte Zugangs- oder Access-Provider).
Bezogen auf die Rechtsfolgen (§ 5 TDG) ist jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (BT-Dr. 13/7385 S. 19, Zu § 3).
Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit besteht unter den Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 TDG für Diensteantieter, die fremde Inhalte zur
Nutzung bereithalten sowie gemäß § 5 Abs. 3 TDG für
Diensteanbieter, die zu fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln.
Ein Access-Provider vermittelt seinen Kunden direkt den Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. CompuServe Deutschland dagegen hat keine eigenen Kunden und vermittelt auch nicht den Zugang zum Netz. Den Zugang zum Netz vermittelt erst die Mutter, die auch die fremden Inhalte zur Nutzung bereithält. CompuServe Deutschland ist lediglich dafür zuständig, die Kunden von CompuServe USA in Deutschland über einen ortsnahen Einwahlknoten via Standleitung mit der Mutter zu verbinden. Diese Standleitung zwischen Tochter und Mutter macht die Tochter nicht zum Access-Provider.
Bei der Standleitung handelt es sich um eine ausschließlich den Online-Service-Provider CompuServe USA betreffende technische Infrastruktur, die die Muttergesellschaft eingerichtet hat, um den deutschen Markt zu erschließen. Der Zweck der Standleitung besteht darin, Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten und damit CompuServe USA auf dem Online-Markt in Deutschland konkurrenzfähig zu machen.
2. Die Verantwortlichkeit ist auch nicht gemäß
§§ 5 Abs. 2; 3 Nr. 1, 2. Alt. TDG ausgeschlossen.
a) § 5 Abs. 2 TDG findet auf CompuServe Deutschland Anwendung.
Zwar hält CompuServe Deutschland isoliert betrachtet keine
fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern verbindet lediglich die in
Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA per Standleitung mit
der Muttergesellschaft. Die Nutzungsbereithaltung der fremden Inhalte selbst
(die im Sachverhalt aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen
Bilddateien sind fremde Inhalte, da sie von Dritten in den News-Seryer
eingespeist werden) erfolgt durch CompuServe USA auf deren News-Server.
CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte gelangen aber trotzdem
grundsätzlich in den Genuß der Haftungsprivilegierung gemäß
§ 5 Abs. 2 TDG, da die Nutzungsbereitbaltung von CompuServe USA deren
100%iger Tochtergesellschaft CompuServe Deutschland zuzurechnen ist (vgl.
BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 c).
Denn für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 TDG ist auf
die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen, da die Tochter
arbeitsteilig für die Mutter dadurch tätig wird, daß sie
durch Bereitstellen von Einwahlknoten deren Kunden in Deutschland über
die Standleitung mit der Mutter verbindet.
Kenntnis bedeutet Kennen der Umstände, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (Schönke/Schröder-Cramer, § 15,
Rn. 39; Tröndle, § 16, Rn. 2).
Das bedeutet, daß der Angeklagte von den fremden Inhalten
Kenntnis haben muß, d.h. er muß wissen, daß unter den
im Sachverhalt aufgeführten eindeutigen Foren gewalt-, kinder- und
tierpornographische Darstellungen zur Nutzung bereitgehalten werden.
Kenntnis erfordert jedoch nicht, daß dem Angeklagten die jeweiligen Beiträge der Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie im einzelnen bekannt sind.
Die Kenntnis ergibt sich - wie bereits ausgeführt (vgl. A.3.b.) - aus den durch die Polizei übermittelten Informationen am 22.11.1995 und am 08.12.1995 und der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte an die Muttergesellschaft weitergeleitet hat, was Kenntnis beim Angeklagten voraussetzt.
Auch wenn man die Meinung vertritt, daß bei Kenntnis von Inhalten
gemäß § 5 Abs. 2 TDG konkretes Wissen dergestalt vorliegen
muß, daß ein Auffinden der Inhalte unschwer möglich ist
(so Sieber, CR
1997, 653, 667), liegt diese Voraussetzung hier vor. Denn das Auffinden
der
Bei allen im Sachverhalt aufgeführten harten pornographischen Dateninhalten geht es nicht um News-Beiträge, die getarnt unter beliebigen anderen Foren von Urhebern eingespeichert wurden, sondern ausschließlich um solche, die thematisch zugeordnet unter Foren gespeichert wurden, deren Namen eindeutig auf die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte gemäß § 184 Abs. 3 StGB hinweisen.
Durch die Eingabe der Begriffe "alt.sex." bzw. "alt.erotica."listet der Newsreader dem Nutzer sämtliche sex- bzw. erotica-Foren alphabetisch geordnet auf.
Um nunmehr an die Foren für harte Pornographie zu gelangen,
bedarf es lediglich der Eingabe von Begriffen wie bondage (für Gewaltpornographie),
incest, pre-teen, pedophilia (für Kinderpornographie) bzw. bestiality
(für Tierpornographie).
aa) Zwar hatten CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte isoliert
betrachtet keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Datenspeicher von
CompuServe USA.
Denn der Angeklagte nimmt - wie bereits dargestellt (vgl. B. 2. a) - aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise an der Privilegierung des § 5 Abs. 2 TDG teil.
Wenn aber dem Angeklagten die Haftungsprivilegierung dadurch eröffnet
wird, daß ihm die Nutzungsbereithaltung der Muttergesellschaft auf
deren News-Server zugerechnet wird, so ist ihm umgekehrt auch die der Muttergesellschaft
technisch mögliche und zumutbare Nutzungsverhinderung zuzurechnen.
Wenn der Angeklagte in den Genuß der Haftungsprivilegierung
kommt, obwohl sich seine Funktion darauf beschränkte, die in Deutschland
befindlichen Kunden von CompuServe USA über eine Standleitung durch
Bereitstellung von Einwahlknoten mit der Muttergesellschaft zu verbinden
und dementsprechend die technische Infrastruktur eingerichtet war, wäre
es widersprüchlich, die Frage der technisch möglichen und zumutbaren
Nutzungsverhinderung an dieser technischen Infrastruktur zu messen.
bb) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt
unter eindeutigen Foren aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen
Inhalte war technisch möglich.
Im übrigen hat der Sachverständige Dr. F..., dessen gutachtlichen Ausführungen sich das Gericht insoweit anschließt, bestätigt, daß die Sperrung von Foren, die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, durch CompuServe USA problemlos möglich ist.
Das Gericht geht weiterhin mit dem Sachverständigen davon aus, daß es technisch nicht möglich ist, den Datenspeicher über die Standleitung zu kontrollieren.
Dies ist auch nicht Sinn und Zweck der Standleitung, die lediglich Verbindungsfunktion hat.
Für die rechtliche Beurteilung des technisch Möglichen
kommt es auch nicht auf die Kontrollmöglichkeit über die Standleitung,
sondern auf die Kontrollmöglichkeit des Datenspeichers unmittelbar
durch die Muttergesellschaft an.
Durch die Nutzungsbereithaltung der unter eindeutigen Foren gespeicherten gewalt,- kinder- und tierpornographischen Inhalte werden die durch § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB geschützten Rechtsgüter tangiert.
Die Vorschrift dient zum einen dem Jugendschutz, nämlich der Bewahrung vor Fehlentwicklungen und mittelbar dem Schutz vor sexuellem Mißbrauch von Kindern. Zum anderen sollen Erwachsene vor Beeinträchtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung geschützt werden. Die Vorschrift dient auch insofern dem Schutz Erwachsener, als diese bei der Gewaltpornographie das Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden könnten (Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 3; Tröndle, § 184, Rn. 4).
Das Interesse vonCompuServe USA besteht in der Beibehaltung der
unter eindeutigen Foren für harte Pornographie auf ihrem News-Server
gespeicherten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte. Es handelt
sich um
Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (BVerfGE 30, 336, 348), ebenso wie der Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.
Demgegenüber ist das Interesse von CompuServe USA an der Nutzungsbereithaltung von Foren für harte Pornographie für ihre Kunden in Deutschland nicht schutzwürdig.
Im Gegenteil, es besteht ein vitales Interesse der Gesellschaft, daß der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht dazu führt, daß rechtsfreie Räume entstehen, in denen so hohe Rechtsgüter wie Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen Interessen untergeordnet und damit geopfert werden.
Die Werteordnung den Grundgesetzes muß auch für wirtschaftliches Handeln gelten.
Bei dem Verlangen, den Kunden in Deutschland Foren für harte
Pornographie nicht zugänglich zu machen, geht es weder darum, "für
die deutschen Nutzer das Internet mit einer 'Firewall' lahmzulegen oder
gravierend einzuschränken" (Sieber, CR
1997, 581, 588) noch geht es um die Frage, "inwieweit das für
die Informationsgesellschaft den 21. Jahrhunderts zentrale Internet in
Deutschland weiterhin als internationales Netz bestehen bleiben kann" (Sieber,
Rechtsgutachten vom 4. 7. 1997,
Denn er hat in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen fahrlässig handelnd eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht.
A. Die Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. l Nr. 2, Abs. 3 GjS liegen vor.
1. Bezüglich des Schriftenbegriffs ergeben sich keine Unterschiede
zu den Ausführungen des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch hier hat
der Gesetzgeber durch die Änderung von § 1 Abs. 3 GjS klargestellt,
daß Datenspeicher Schriften gleichstehen (Art. 6 Nr. 2 IuKDG).
2. Die Aufnahme des Spiels "Doom" in die Liste wurde gemäß Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.5 1994, des Spiels "Heretic" gemäß Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.7.1995 und des Spiels "Wolfenstein 3 D" gemäß Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.1994 bekanntgemacht.
3. Die Zugänglichmachung der Spiele erfolgte an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist.
Für diese Personengruppe ist jeder Ort zugänglich, der von ihnen ohne Überwindung rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse betreten werden kann. Hierzu gehören auch Räumlichkeiten, die nur zum Betreten durch einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind, wie z.B. die Wohnung, in der die Kinder bzw. Jugendlichen aufwachsen (Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da sich beim Kundenkreis
von CompuServe USA die zur Nutzung erforderlichen Geräte auch in deren
Wohnungen befinden, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen und
damit an einem Ort, der diesen Personen zugänglich ist.
Für den Begriff des Zugänglichmachens wird auf die Ausführungen zu § 184 Abs. 3 StGB verwiesen.
Die Voraussetzungen des Zugänglichmachens liegen vor. Denn den Kunden von CompuServe USA in Deutschland wurde durch Bereitstellung auf dem Datenspeicher im proprietären Angebot der Muttergesellschaft die Möglichkeit eröffnet, diese Spiele abzurufen und sich auf ihrem Bildschirm anzeigen zu lassen.
Das Handeln des Angeklagten war für die Tatbestandsverwirklichung ursächlich, da er die Kunden von CompuServe USA in Deutschland durch Bereitstellung von Einwahlknoten über eine Standleitung mit der Mutter verbunden hat.
Ohne diese Verbindung wäre es den Kunden in Deutschland nicht möglich gewesen, den Zugriff auf die proprietären Dateninhalte von CompuServe USA zu erhalten und die von der Muttergesellschaft zur Nutzung bereitgehaltenen Daten auch abzurufen.
Das Handeln des Angeklagten war somit eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Zugänglichmachen.
5. Der Angeklagte handelte hierbei fahrlässig.
Der Angeklagte hat dadurch, daß er die Verbindung der Kunden in Deutschland zur Muttergesellschaft herstellte, ohne zu prüfen, ob sich auf den Spielforen indizierte Spiele befinden, gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.
Als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland wäre er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die im Bundesanzeiger bekanntgemachten indizierten Spiele zu verschaffen und diese Kenntnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten.
Mit Hilfe dieser Liste hätte der Angeklagte sich Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob derartige Spiele von CompuServe USA auf eigenen Foren als eigene Spiele Kunden in Deutschland angeboten werden.
Der Angeklagte war als Geschäftsführer für den Geschäftsbereich
in Deutschland verantwortlich. Es fiel in seine Zuständigkeit, darauf
zu achten, daß die deutschen Gesetze eingehalten werden. Es gehörte
deshalb zu seinen Sorgfaltspflichten, dafür zu sorgen, daß den
Kunden in Deutschland im proprietären Dienst keine indizierten Spiele
angeboten wurden. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ist von
jedem, der in dieser Position in diesem Bereich tätig ist, zu fordern.
Der Angeklagte konnte als für den Geschäftsbereich
Daß sich auf den Spielforen der Muttergesellschaft indizierte Spiele befanden, war für den Angeklagten auch vorhersehbar.
Denn aufgrund der damaligen öffentlichen Diskussion, die sich schwerpunktmäßig mit dem in den Datennetzen in vielfältigen Erscheinungsformen vorhandenen nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material beschäftigte, hatten zumindest die im Teledienstebereich verantwortlichen Personen Kenntnis von der Existenz strafbarer Inhalte in Datennetzen (Derksen, NJW 1997, 1878, 1879, 1883 m.w.N.).
In diesem Zusammenhang wurde CompuServe mit dem Spiel "Doom" namentlich als Negativbeispiel benannt (Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95, Artikel "Digitaler als die Polizei erlaubt").
Angesichts dieser zumindest erkennbaren Umstände hätte
der Angeklagte damit rechnen müssen, daß indizierte Spiele auch
in den eigenen Spielforen als eigene Spiele der Muttergesellschaft angeboten
werden.
Die Zugänglichmachung dieser Spiele war auch vermeidbar. Denn
der Angeklagte hätte das Zugänglichmachen der indizierten Spiele
durch Unterbrechung der Verbindung zur Mutter bis zur Entfernung der Spiele
aus den Spielforen durch die Mutter vermeiden können.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TDG liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG kommt nicht in Betracht, da nicht fremde, sondern eigene Inhalte zur Nutzung bereitgehalten werden.
Zwar handelt es sich bei den drei Computerspielen um von Dritten hergestellte Inhalte.
Dies ist jedoch unbeachtlich, denn CompuServe USA hat diese Inhalte
auf ihren Foren als eigene Inhalte angeboten, d.h. CompuServe USA hat sich
damit den jeweiligen Inhalt dieser Spiele in ihrem Dienstangebot zu eigen
gemacht (vgl. BT-Dr. 13/7385, S.
19 f, Zu § 5/Zu Absatz 1, Zu Absatz 2).
|
|
|
|
|
|
|
[Hilfe] |
|
|
|